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fatirten Bezüge gleichfalls spätestens bis zum 15. Januar 1871 gehörig abzu-
melden.
Weimar am 23. Dezember 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thonu.
II. Die in der nachfolgenden Bekanntmachung des Königlich Preußischen
Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 14. r.
M. enthaltene Vorschrift zur Bereitung trockener narkotischer Extrakte, wird zur
Nachachtung auch von Seiten der Apotheker des Großherzogthums hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. Dezember 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Aus einem Bericht der technischen Kommission für pharmaceutische Angelegen-
heiten hierselbst habe ich ersehen, daß sich vielseitig der Wunsch nach einer Aende-
rung der die Bereitung der trockenen narkotischen Extrakte betreffenden Vorschrift
der Landes-Pharmacopöe deshalb bemerklich gemacht hat, weil diese Extrakte wegen
der Unlöslichkeit des denselben zugemengten Süßholzpulvers in Wasser nur zu
Pulvern und Pillen, nicht aber zu flüssigen Mixturen zweckmäßig verwendet werden
können.
Da nun in Folge angestellter Versuche in dem reinen Dextrin eine
indifferent wirkende, nicht hygroskopische, geschmacklose und in Wasser völlig lösliche
Substanz ermittelt worden ist, welche sich als Ersatz für das Süßholzpulver zur
Verbindung mit den narkotischen Extrakten sowohl in getrocknetem Zustande als auch
in Auflösungen besonders geeignet gezeigt hat, so bestimme ich auf den Antrag der
vorgedachten Kommission, daß die trockenen narkotischen Extrakte künftig nicht mehr
mit Süßholzpulver gemengt, sondern mit Zusatz von reinem Dextrin, im Uebrigen
aber auf die in der Landes-Pharmacopöe vorgeschriebene Weise bereitet werden
sollen.
Für die betreffende Vorschrift der Pharmacopöa Borussica Ed. VII. tritt
hiernach folgende Aenderung ein: