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Zegierungs- Blatt
für das
« Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 14. März 1870.
Verordnung,
die Lagerung und Aufbewahrung von Petroleum und ähnlichen flüchtigen
Mineral-Oelen betreffend.
Zur Sicherung gegen die mit der Aufbewahrung und Lagerung leicht entzünd-
barer Mineral-Oele verbundenen Gefahren wird auf Grund des Gesetzes vom
7. Januar 1854 §. 1 Ziffer 2 und im Anschluß an die für das Königreich
Preußen neuerdings hierüber erlassenen Vorschriften hierdurch verordnet, daß die
Aufbewahrung und Lagerung von Petroleum (Erdöl), Ligroin, Petroleum-Aether,
Photogen und ähnlichen flüchtigen Mineral--Oelen vom 1. Juni d. J. an im
Großherzogthum nur unter Beobachtung nachstehender Vorschriften stattfinden darf.
§. 1.
Die in den gewöhnlichen Verkaufsräumen behufs des Detail-Handels zu
haltenden Vorräthe dürfen nicht mehr als 30 Pfund betragen.
8g. 2.
Die Lagerung größerer Mengen dieser Leuchtstoffe bis zu 25 Zentner ein-
schließlich ist nur in Kellern oder in zu ebener Erde belegenen Räumen gestattet,
welche nicht geheizt werden können, gut ventilirt sind und keine Abflüsse (Gerinne)
nach Außen (nach Straßen, Höfen 2c.) haben.
g. 3.
Mengen bis 500 Pfund einschließlich dürfen in den mit den Verkaufs-Lokalen
in Verbindung stehenden Kellern oder zu ebener Erde belegenen Speicherräumen
gelagert werden, sofern dieselben den im §. 2 gegebenen Bestimmungen entsprechen
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