Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. März 1870. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Verordnung 
wegen Steuererlaß bei Hagelschaden. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachfen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenbayn, Neustadt und Tautenburg 
u. 1 r 
Auf unterthänigsten Antrag Unsers Kirchenraths und nach Anhörung des im 
§. 23 des Statuts eingesetzten Ausschusses verordnen Wir als 
weitern Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der 
evangelischen Geistlichkeit des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854 Folgendes: 
Zu é5. 9 des Statuts und II des Statut-Nachtrags vom 29. Angust 1862. 
Diejenigen geistlichen Stellen, deren Einkommen in die betreffenden 
Hebelisten der Anstalt mit weniger als 500 Thalern eingezeichnet ist, sollen 
fernerhin mit 500 Thalern eingezeichnet und hiernach die Antrittsgelder und 
Beiträge der betreffenden Mitglieder, wie die Pensionen ihrer Hinterbliebe- 
nen, bemessen werden. 
Dabei soll es jedoch den einzelnen Stellinhabern gestattet sein, bei den 
bisher für ihre Stellen bestandenen Einzeichumgssummen ein für allemal 
zu verbleiben, wenn sie eine dahin gehende Erklärung bis spätestens Ende 
Juni d. J. bei Unserm Staats-Ministerium, Departement des Kultus, 
überreichen.
	        
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