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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. März 1870.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Verordnung
wegen Steuererlaß bei Hagelschaden.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachfen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenbayn, Neustadt und Tautenburg
u. 1 r
Auf unterthänigsten Antrag Unsers Kirchenraths und nach Anhörung des im
§. 23 des Statuts eingesetzten Ausschusses verordnen Wir als
weitern Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der
evangelischen Geistlichkeit des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854 Folgendes:
Zu é5. 9 des Statuts und II des Statut-Nachtrags vom 29. Angust 1862.
Diejenigen geistlichen Stellen, deren Einkommen in die betreffenden
Hebelisten der Anstalt mit weniger als 500 Thalern eingezeichnet ist, sollen
fernerhin mit 500 Thalern eingezeichnet und hiernach die Antrittsgelder und
Beiträge der betreffenden Mitglieder, wie die Pensionen ihrer Hinterbliebe-
nen, bemessen werden.
Dabei soll es jedoch den einzelnen Stellinhabern gestattet sein, bei den
bisher für ihre Stellen bestandenen Einzeichumgssummen ein für allemal
zu verbleiben, wenn sie eine dahin gehende Erklärung bis spätestens Ende
Juni d. J. bei Unserm Staats-Ministerium, Departement des Kultus,
überreichen.