Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtigen, mit dem 1. April d. J. in Kraft tre- 
tenden Statut-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzog= 
lichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. März 1870. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions- 
Anstalt für die Witwen und Waisen der 
evangelischen Geistlichkeit des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 
20. Dezember 1854. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Die General-Konsulate des Norddeutschen Bundes in New-York und in 
London haben auf die unverhältnißmäßig hohen Porto-Kosten aufmertsam gemacht, 
welche ihnen durch die Korrespondenz mit den bundesstaatlichen Behörden verur- 
sacht werden, indem die letzteren die Sendungen an die genannten General-Konfu- 
late meist unfrankirt und häufig mit dem im Ausland wirkungslosen Vermerk 
„Norddeutsche Bundes-Dienstsache“ versehen, auch wohl mit unnöthigen Beilagen 
beschwert, zur Post geben. 
Die Großherzoglichen Behörden, welche in die Lage kommen können, Regui- 
sitionen an die General-Konsulate zu New-MYork und London oder an sonstige 
Bundes-Konsulate zu richten, werden daher angewiesen, solche Reguisitionen 
frankirt abzusenden, den Inhalt der Sendungen aber auf das wirklich Nothwen- 
dige zu beschränken. 
Für die Sendungen nach New-Vork wird es sich empfehlen, den billigern, 
sichrern und oft schnellern Weg über Hamburg oder Bremen, anstatt über Eng- 
land, zu nehmen. 
Weimar am 12. März 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thonu.
	        
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