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In Folge dessen erhält der §. 13 der Telegraphen = Ordnung vom Dezember
1868 nachstehende veränderte Fassung:
„S. 13.
Beförderungsgebühren.
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine
Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die
einfache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte
mehr.
Zur Ermittelung der Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats-
und Privat-Depeschen, welche innerhalb des Vereins-Gebietes verbleiben, ist das ge-
sammte Vereins-Gebiet dergestalt in viereckige Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad
in 5, jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt und durch die Theilungspunkte
Meridian= und Parallel-Kreise gezogen sind. Die dadurch entstandenen je 15 Vier-
ecke werden Tax-Quadrate genannt.
Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen nun:
a) 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 40 kr. Oesterreichische Währung
— 0),50 Gulden Niederländisch = 1 Frc. Französisch,
bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Tax-
Quadrats unter einander, sowie zwischen denselben und solchen
Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Tax-Quadrat umge-
benden 8 Quadrat-Reihen (Tax-Viereck) gelegen sind, mit Hinwegfall
derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses Tax-Viereck
eingeschriebenen Kreises fallen (I. Zone);
b) 16 Sgr. = 56 Kr. Süddeutsch = 80 kr. Oesterreichische Währung
— 1 Gulden Niederländisch = 2 Frcs. Französisch,
bei der Beförderung zwischen Stationen eines Tax-Quadrats und
allen übrigen außerhalb des Bereichs ad a. gelegenen Stationen
(II. Zone).
Für den Verkehr mit dem Vereins-Ausland beträgt die Gebühr bis zur Ver-
eins-Grenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung:
24 Sgr. — 1 Fl. 20 AKr. Oesterreichisch = 1 Fl. 24 Kr. Süd-
deutsch — 1,50 Gulden Niederländisch = 3 Frcs.
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg
und Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur
die Vereinsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Frc. erhoben, wenn
die Depeschen innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der bbigen
Länder berühren.