Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 57 des angeführten Ge- 
setzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Im S§. 14, die Drucksachen betreffend, erhalten die Absätze 
II, V und VI folgende Fassung: 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- 
oder Krenzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet ein- 
geliefert werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß das- 
selbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, 
deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann. 
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Band (Verschnürung) ver- 
sendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur 
Versendung unter Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder 
besonderen Adreß= Umschlägen versehen sein. 
VI. Cirkulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie 
auf ein und demselben Blatt oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallo- 
graphirt sind, unter einem Band (Verschnürung) versendet werden. 
Im g. 20, betreffeud durch Expressen zu bestellende Sen- 
dungen, erhalten der Absatz II unter 2 und der Absatz III 
folgende Fassung: 
II. 2) Bei Expreß-Bestellungen nach dem Land-Bestellbezirk der Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein 
oder den Begleitbrief und auf Packete ohne deklarirten Werth bis zum Gewicht 
pon 5 Pfund, sowie auf Sendungen im deklarirten Einzelwerth bis zu 50 Tha- 
lern oder 87½ Gulden und bis zum Gewicht von 5 Pfund. 
III. Bei Expreß-Postanweisungen nach dem Orts= oder Land-Bestellbezirk 
der Postanstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden 
dem Expreß-Boten mitgegeben. 
Im F. 22, betreffend den Ort der Einlieferung der Post- 
sendungen, erhält der Absatz IllI folgende Fassung: 
III. Den Land-Briefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe 
bei der Postanstalt ihres Stations-Orts oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Gegenstände übergeben werden:
	        
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