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Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 30. Juli 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Zu Ausführung des Königlich Preußischen Gesetzes vom 27. Februar 1850,
betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener
Reserve= und Landwehr-Mannschaften, welches auf Grund des Art. 61 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes durch Verordnung des Bundesoberhauptes vom
7. November 1867 im ganzen Bundesgebiete eingeführt worden ist, verordnen Wir,
da der getreue Landtag nicht versammelt ist, die Regelung des Verhältnisses aber
einen Aufschub nicht erleiden kann, durch gegenwärtiges provisorisches Gesetz, das,
wenn es nicht von dem nächsten getreuen Landtage angenommen werden sollte, mit
dem Ende des letzteren von selbst und ohne Weiteres außer Kraft tritt, wie folgt:
S. 1.
Die in dem Gesetze vom 27. Februar 1850 den Kreisen auferlegte Ver-
pflichtung zur Unterstützung der bedürftigen Familien der zum Kriege oder wegen
außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr einberufenen
Reserve= und Landwehr-Mannschaften liegt im Großherzogthume den einzelnen Ver-
waltungs-Bezirken ob.
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