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hältnisse zwischen der Hofkirche, der Stadtkirche und der Garnisonkirche zu Wei-
mar mit Unserer Hofkirche verbunden sind,
g. 3.
Der Kirchgemeinde-Vorstand wird gebildet:
1) durch den Oberhofprediger,
2) durch den Hofprediger,
3) durch den Hof-Kollaborator,
4) durch vier Mitglieder, welche von der Kirchgemeinde nach den Bestim-
mungen der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851 gewählt
werben, jedoch Unserer Bestätigung unterliegen.
S. 4.
Nach erfolgter Wahl sind die Wahl-Akten nebst dem Wahl-Protokoll an das
Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums einzusenden und durch dieses
Uns zur Entschließung vorzulegen. Für eine nicht bestätigte Wahl hat eine Neu-
wahl zu geschehen.
S. 5.
Das erste Mal scheidet von den gewählten und bestätigten Mitgliedern die
durch das Loos zu bestimmende Hälfte schon mit Ende Oktober 1872 aus, die
andere Hälfte mit Ende Oktober 1875. Erst für die ferneren Wahlen tritt die
volle sechsjährige Wahlzeit ein.
S. 6.
Ueber Anträge der Gemeinde oder des Gemeindevorstandes auf Aenderung
der Liturgie, auf Einführung neuer oder Abschaffung bestehender Gottesdienste,
oder hinsichtlich der äußeren Ordnung bei dem Gottesdienste behalten Wir Uns
die Entscheidung nach Gehör Unseres Kirchenrathes vor.
S. 7.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Wirksamkeit;
jedoch bleibt die Einrichtung des Kirchrechnungswesens und der Rechnungsführung
bis zum 31. Dezember dieses Jahres, wie bisher.