Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 5. Oktober 1871.
T Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen hiermit, was folgt:
Die bei Unseren Justizämtern und Stadtgerichten in der Eigenschaft
als erste und bezüglich als einzige Aktuare angestellten und in Zukunft
angestellt werdenden Beamten führen den amtlichen Titel: „Amts= (Stadt-
gerichts-) Assessor“.
Die Verleihung des gleichen Titels an rechtswissenschaftlich gebildete
bei Unseren Einzelgerichten als zweite oder dritte Aktnare fungirende
Beamte bleibt Unserer Entschließung im einzelnen Falle vorbehalten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Schloß Wartburg am 30. September 1871.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
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