Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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v Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Gepäckschein). Der Reisende bat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Ausliefe- 
rung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
§. 53. 
Ueberfrachtporto und Bersicherungsgebühr. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein Frei- 
gewicht von 30 Pfund bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht 
auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht- 
porto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche 
der Personengeld -Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede 5 Pfund und jede 
Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund für 5 Pfund 
und Entfernungen unter einer Meile für eine Meile gerechnet. 
im Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und 
Sätze der Versicherungsgebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen 
mit Werthangabe gelten. 
IKr Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht- 
Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen 
nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die 
Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande 
gehören. 
V' Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Versicherungsgebühr 
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
. Die bei der Berechnung des Ueberfracht= Portos und der Versicherungsge- 
bühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf /, ½, ¾ oder 
ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler- 
und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche 
Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile 
heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
F. 54. 
Disposition des Reisenden Über das Reisegepäck unterwegs. 
1 Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reise-
	        
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