Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[28] I. Zur Beförderung der Einführung eines einheitlichen, mit dem Metermaß 
und den einschlagenden Vorschriften im Königreiche Preußen übereinstimmenden Nor- 
malziegelformats wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs hiermit folgendes verordnet: 
J. 
Die den Ziegeleien des Großherzogthums durch die Ministerial-Bekanntma- 
chung vom 6. Oktober 1859 — Reg-Blatt von 1859 S. 181 und 182 — 
ertheilten Vorschriften über die Anfertigung und Bereithaltung nach den dort an- 
gegebenen Maßen algemessener Ziegelwaaren treten in ihrer Eigenschaft als Zwangs- 
vorschriften außer Kraft. 
II. 
Zu allen gewöhnlichen staats-, kammer= und kronfiskalischen Bauten, die nach 
dem 1. Jannar 1872 zur Ausführung kommen, sind, sofern deren Verhältnisse 
nicht an sich schon ein anderes Format bedingen, in der Regel nur Backsteine an- 
zukaufen und zu verwenden, welche im gebrannten Zustande 25 Z. M. (— 1061 
Zoll) lang, 12 Z. M. (= 5%0 Zoll) breit und 65 Z. M. (= 2)77 Zoll) stark 
sind. Die nämlichen Abmessungen sind auch für die zur Verwendung kommenden 
ungebrannten Lehmbacksteine maßgebend. 
Die Großherzoglichen Baubeamten sind in dieser Beziehung mit den nöthigen 
Instruktionen versehen. 
Mit der Bekanntmachung dieser Anordnung verbindet das unterzeichnete Staats- 
ministerium die Benachrichtigung für die Ziegeleibesitzer, daß die vorstehend unter 
II. vorgeschriebenen Abmessungen der bei Staatsbauten anzuwendenden Backsteine 
nicht nur mit den von dem deutschen Vereine für Fabrikation der Ziegeleiwaaren 
ausgegangenen Anträgen, sondern auch nach einer vorliegenden Mittheilung des Bun- 
deskanzleramtes mit den Vorschlägen der größern Architektenvereine Deutschlands 
übereinstimmen. Da sonach voraussichtlich die gleichen Maße auch bei Privatbau= 
ten Eingang finden werden, so kann den betheiligten. Fabrikanten im Interesse 
ihres Waarenabsatzes in weiteren Kreisen nur empfohlen werden, sich zeitig mit 
ausreichenden, den angegebenen Maßen entsprechenden Vorräthen zu versehen. 
Weimar am 3. April 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon.
	        
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