Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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wiesen werden, wenn die im 8. 23 des Strafgesetzbuchs vorgeschriebene Strafzeit 
noch nicht verbüßt ist. 
§. 9. 
Bei Ausführung der Entlassung kommen die nachfolgenden Besti mungen zur 
Anwenduug: 
1) dem Gefangenen wird zu Protokolle eröffnet, daß er in Gemäßheit der §§. 
23 und folgende des Strafgesetzbuches nur mit Vorbehalt des Widerrufs 
entlassen werde, und daß er die Wiedereinlieferung zur Abbüßung des bei 
der Entlassung unvollstreckt gebliebenen Theils der urtheilsmäßigen Strafzeit 
zu gewärtigen habe, falls er bis zum Ablaufe der letzteren sich einer schlech- 
ten Führung schuldig machen oder den ihm nach Nr. 2 dieses Paragraphen 
ertheilten Verhaltungsvorschriften zuwider handeln sollte. 
2) Zu seiner Legitimation wird dem Gefangenen ein Entlassungsausweis mit 
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Reiseroute nach dem Orte, an welchem er seinen Aufenthalt zu nehmen ge- 
denkt (Aufenthaltsort), in Form des beiliegenden Formulars behändigt, auf 
dessen Rückseite die Vorschriften für sein Verhalten abgedruckt sind. 
Ein Duplikat des Entlassungsausweises (Nr. 1) ist bei den Akten der 
Anstaltsverwaltung zurückzubehalten. 
In Bezug auf die Abrechnung mit dem Gefangenen wegen eines für ihn 
etwa asservirten Arbeitsverdienstes, bezüglich sonstigen Privateigenthums, sowie 
wegen etwaiger Gewährung von Reiseunterstützung an denselben kommen die 
für die Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe bestehenden Vor- 
schriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß dem vorläufig Entlassenen 
von dem für ihn asservirten Gelde niemals ein höherer als derjenige Betrag 
baar ausgezahlt werden darf, dessen derselbe zur Reise nach dem Aufent- 
haltsorte (vergl. Nr. 2) auf der vorgeschriebenen Route unumgänglich bedarf. 
Der Rest des asservirten Geldes wird auf Kosten des Gefangenen an 
die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts gesandt, welche zu weiteren Zahlun- 
gen an den Entlassenen vor Ablauf der Strafzeit nur in so weit ermächtigt 
ist, als sie die Ueberzeugung von der Angemessenheit der beabsichtigten Ver- 
wendung gewinnen kann. 
Von der erfolgten Entlassung wird Seitens der Anstaltsverwaltung zu den 
Untersuchungsakten Nachricht gegeben, außerdem aber unter Zufertigung einer 
Abschrift des Entlassungsausweises der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts 
sowie dem Großherzoglichen Gendarmerie-Commando Mittheilung gemacht. 
Trifft der Gefangene innerhalb der vorgeschriebenen Frist an dem Auf- 
enthaltsorte nicht ein, so ist seitens der Ortspolizeibehörde des letzteren nach 
Maßgabe des §. 13 dieser Verfügung zu verfahren.
	        
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