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wiesen werden, wenn die im 8. 23 des Strafgesetzbuchs vorgeschriebene Strafzeit
noch nicht verbüßt ist.
§. 9.
Bei Ausführung der Entlassung kommen die nachfolgenden Besti mungen zur
Anwenduug:
1) dem Gefangenen wird zu Protokolle eröffnet, daß er in Gemäßheit der §§.
23 und folgende des Strafgesetzbuches nur mit Vorbehalt des Widerrufs
entlassen werde, und daß er die Wiedereinlieferung zur Abbüßung des bei
der Entlassung unvollstreckt gebliebenen Theils der urtheilsmäßigen Strafzeit
zu gewärtigen habe, falls er bis zum Ablaufe der letzteren sich einer schlech-
ten Führung schuldig machen oder den ihm nach Nr. 2 dieses Paragraphen
ertheilten Verhaltungsvorschriften zuwider handeln sollte.
2) Zu seiner Legitimation wird dem Gefangenen ein Entlassungsausweis mit
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Reiseroute nach dem Orte, an welchem er seinen Aufenthalt zu nehmen ge-
denkt (Aufenthaltsort), in Form des beiliegenden Formulars behändigt, auf
dessen Rückseite die Vorschriften für sein Verhalten abgedruckt sind.
Ein Duplikat des Entlassungsausweises (Nr. 1) ist bei den Akten der
Anstaltsverwaltung zurückzubehalten.
In Bezug auf die Abrechnung mit dem Gefangenen wegen eines für ihn
etwa asservirten Arbeitsverdienstes, bezüglich sonstigen Privateigenthums, sowie
wegen etwaiger Gewährung von Reiseunterstützung an denselben kommen die
für die Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe bestehenden Vor-
schriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß dem vorläufig Entlassenen
von dem für ihn asservirten Gelde niemals ein höherer als derjenige Betrag
baar ausgezahlt werden darf, dessen derselbe zur Reise nach dem Aufent-
haltsorte (vergl. Nr. 2) auf der vorgeschriebenen Route unumgänglich bedarf.
Der Rest des asservirten Geldes wird auf Kosten des Gefangenen an
die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts gesandt, welche zu weiteren Zahlun-
gen an den Entlassenen vor Ablauf der Strafzeit nur in so weit ermächtigt
ist, als sie die Ueberzeugung von der Angemessenheit der beabsichtigten Ver-
wendung gewinnen kann.
Von der erfolgten Entlassung wird Seitens der Anstaltsverwaltung zu den
Untersuchungsakten Nachricht gegeben, außerdem aber unter Zufertigung einer
Abschrift des Entlassungsausweises der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts
sowie dem Großherzoglichen Gendarmerie-Commando Mittheilung gemacht.
Trifft der Gefangene innerhalb der vorgeschriebenen Frist an dem Auf-
enthaltsorte nicht ein, so ist seitens der Ortspolizeibehörde des letzteren nach
Maßgabe des §. 13 dieser Verfügung zu verfahren.