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Vorarbeiten zu erfolgen. Jedenfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Orten
Camburg, Dorndorf, Jena, Rothenstein, Cahla, Naschhausen, Ru-
dolstadt und dafern es von den betreffenden Landesregierungen verlangt werden
sollte, bei Uhlstädt und Schwarza Stationsanlagen herzustellen.
Die Zurückziehung der Konzession für die Zweigbahn bleibt jederzeit vor Be-
ginn der Ausführung derselben auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der
kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Der Gesellschaft steht für diesen Fall ein
Anspruch auf Entschädigung nicht zu.
Ueber die technischen Unterlagen für die Ausführung der Zweigbahn bleibt
seiner Zeit die Entschließung der an der betreffenden Strecke betheiligten Regie-
rungen vorbehalten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich den desfallsigen Anord=
nungen zu fügen.
Die Banzeit wird für die Hauptbahn auf zwei Jahre sechs Monate festge-
setzt, während hinsichtlich der Zeit, innerhalb der die Zweigbahn herzustellen ist, die
betreffende Bestimmung des Staatsvertrags maßgebend ist.
Für die tüchtige Ausführung der Bahn sammt Zubehör innerhalb dieser Frist,
für die Anschaffung der erforderlichen Transportmittel und für alle sonst etwa
erwachsenden Ansprüche haften die in dem Staatsvertrage vorgesehenen Kautionen.
F. 6.
Dafern die Bahn selbstständig betrieben wird, bedarf die Anstellung des Ober-
ingenieurs und des obersten Maschinenmeisters der Genehmigung der betheiligten
Regierungen.
S. 7.
Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die im Königreiche
Preußen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Groß-
herzoglichen Regierung beauftragten Techniker und der auf Grund dieser Prüfung
ertheilten Erlaubniß übergeben werden.
F. 8.
Die Spurweite hat 4“ 8⅛½“ englischen Maaßes im Lichten der Schienen
zu betragen.
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems
für den Oberbau, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit