Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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§. 11. 
Oeffentliche Bekauntmachungen. 
Die nach diesen Statuten erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zah- 
lungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen, soweit sie die Aktionäre 
betreffen, sind in folgenden Blättern abzudrucken: 
dem Preußischen Staatsanzeiger, der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, 
der Berliner Börsenzeitung, den Blättern von der Saale, dem Mei- 
ninger Regierungsblatte, dem Altenburger Amts= und Nachrichtsblatte 
und dem Rudolstädter Wochenblatte. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben 
ist, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten 
Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen dieser Blätter genügt die Be- 
kanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl 
eines anderen an die Stelle des eingegangenen Blattes Beschluß gefaßt hat. 
Insertionen in andere, als die genannten Blätter, bleiben dem Ermessen des 
Vorstandes überlassen, sind aber für die Rechtsgiltigkeit der betreffenden Bekannt- 
machungen unwesentlich. 
8 12. 
Abänderung der Statuten. 
Abänderungen gegenwärtiger Statuten sind nur in Folge eines nach Maßgabe 
des §. 40 — gefaßten Beschlusses de Generalversammlung zulässig. 
§. 13. 
Beräußerung der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch die Veräußerung der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen 
die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahnunternehmen, können 
nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten Beschlusses der Generalversammlung 
erfolgen. (§. 35.) 
§. 134 
Kraft der Statuten. 
Jedes Mitglied der Gesellschaft ist den in den gegenwärtigen Statuten, mit 
Einschluß der in den 8§§. 76 flg. ersichtlichen vorübergehenden Festsetzungen, enthal- 
tenen Bestimmungen unterworfen. Die Ausflucht der Unkenntniß derselben ist wir- 
kungslos.
	        
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