Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Vollzahlungen auf Stamm- und Prioritätsstamm-Aktien und die Ausgabe 
von solchen volleingezahlten Altien sind jederzeit gestattet. 
Die Einzahlungen der von den betheiligten hohen Staatsregierungen übernom- 
menen Stammaktien sind durch die Koncessions-Urkunde geordnet. 
8 16. 
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionär, bezüglich Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate 
zur festgesetzten Zeit (§. 15) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung 
der rückständigen Rate nebst fünfprocentigen Verzugszinsen eine Conventionalstrafe 
von zehn Procent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und 
wird hierzu vom Vorstande durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung aufgefordert. 
In dieser Bekanntmachung sind nur die Nummern der Quittungsbogen anzugeben 
und es ist vie dritte und letzte derselben spätestens 4 Wochen vor dem für die 
Einzahlung festgesetzten Schlußtermine zu veröffentlichen. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Vorstand nach 
seiner Wahl berechtigt, den säumigen Aktionär entweder im Rechtswege zur Er- 
füllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten oder die bis dahin auf die betreffende 
Aktie eingezahlten Raten als verfallen (vergl. §. 6), die Ansprüche auf den Em- 
pfang der gezeichneten Aktie und den Quittungsbogen für erloschen zu erklären. Es 
geschieht dieß durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quit- 
tungsbogens. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des 
Art. 222 sub 2 des Handelsgesetzbuchs ausscheidenden Aktionäre können neue Aktien- 
zeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen anzurechnen 
und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnung, unbeschadet 
der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch den Vorstand zu verein- 
baren sind. 
Die aus einer solchen Vereinbarung mit einem für den säumigen Abktionär 
eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden besonderen Vortheile fließen dem 
Reservefonds (§. 6) zu. 
8. 17. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrags und bis zur wirklichen Ausferti- 
gung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quit- 
tungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. a. und
	        
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