Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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8. 38. 
Bertretung der Aktionäre. 
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übri- 
gen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauf- 
trag durch eine schriftliche, von einem Vorstandsmitgliede oder einem Beamten, wel- 
cher ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachge- 
wiesen wird. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der abzuhaltenden 
Versammlung im Bureau der Gesellschaft niedergelegt werden. 
Aktionäre weiblichen Geschlechts haben keinen Zutritt zu den Generalversamm- 
lungen; sie sind aber berechtigt, sich durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmäch- 
tigte aus der Mitte der Aktionäre vertreten zu lassen. 
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. 
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, 
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder ver- 
treten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. 
§. 39. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung über etwaige Reklamationen wegen des Stimmrechts gebührt 
der Generalversammlung. 
§. 40. 
Abstimmung. 
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel gültig, welche 
die Zahl der Stimmen angeben, zu denen der Stimmende berechtigt ist. 
Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be- 
rathungsgegenstandes durch absolute Stimmenmehrheit. Nur wenn es sich um eine 
Abänderung dieser Statuten oder um die Auflösung der Gesellschaft oder um einen 
der in §. 35 sub a, c, d und e genannten Fälle handelt, ist eine Zweidrittel- 
Majorität der vertretenen Aktien nothwendig. 
Eine nicht durch specielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei 
sich sofort herausstellender Einstimmigkeit oder außerdem dann gültig, wenn die an- 
scheinende Minorität auf deshalb zu stellende Anfrage die besondere Stimmenabgabe 
nicht verlangt. (Vergl. S§. 42.) 
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