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und eine Generalversammlung zu berufen, falls ihm dieß das Interesse der Gesell-
schaft zu erfordern scheint.
Der Aussichtsrath wird von den Aktionären in der Generalversammlung ge-
wählt. (s. 42.)
S. 45.
Besondere Verpflichtungen.
Außer den allgemeinen Verpflichtungen, deren gewissenhafte Erfüllung man
überhaupt von Vertretern der Rechte Dritter gewärtigen muß, sind die Mitglieder
des Aufsichtsraths, abgesehen von den für diese Fälle angedrohten Strafen, insbe-
sondere persönlich und solidarisch zum Schadensersatze verpflichtet, wenn mit ihrem
Wissen und ohne ihr Einschreiten
a) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt oder eigne Aktien der Gesellschaft
erworben oder amortisirt worden sind; (vergl. Art. 215, Al. 3 des Handels-
gesetzbuchs und Bundesgesetz vom 11. Juni 1870);
b) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maßgabe der Bestimmun-
gen des Art. 217 des Handelsgesetzbuchs und des Bundesgesetzes vom 11.
Juni 1870 nicht ausgezahlt werden durften; (cf. §. 22 oben);
JDC) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzah-
lung oder eine Herabsetzung des Grundrkapitals ohne Beobachtung der gesetz-
lichen Vorschriften in Art. 245 und 248 des Handelsgesetztuchs erfolgt ist.
S. 46.
Mitgliederzahl und Befähigung.
Der Aufsichtsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens fünf
ihren Wohnsitz in den von der Bahn durchschnittenen Territorien haben müssen.
Zu Mitgliedern desselben können diejenigen nicht gewählt werden, welche
a) sich im förmlichen Concurse befinden oder befunden haben, so lange die voll-
ständige Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist;
b) welche der staatsbürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind;
DC) welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten übernommen
haben;
d) die Mitglieder des Vorstandes und die Beamten der Gesellschaft.
§. 47.
Cantionsbestellung und Gerichtsstand.
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat vor Antritt seines Amtes fünf
Aktien, resp. Quittungsbogen unter Zurückbehaltung der Talons und Dividenden-