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scheine bei der Hauptkasse der Gesellschaft niederzulegen und sie dort bis zu seinem
Austritte aus dem Aufsichtsrathe zu belassen.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths nehmen für etwaige Regreßansprüche ihren
Gerichtsstand vor den Gerichten am Domizil der Gesellschaft.
S. 48.
Amtsdauer.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsraths ist bei ihrer erstmaligen
Wahl eine einjährige, außerdem eine vom 1. Juli an zu berechnende dreijährige.
Von der zweitmaligen Wahl an scheiden alljährlich mit Ende Juni drei Mit-
glieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später
die Dauer der Amtirung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
S. 49.
Austritt und Bakanzen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths kann seine Stelle niederlegen, nur ist es
gehalten, diese seine Erklärung zwei Monate vorher an den Vorsitzenden des Auf-
sichtsraths schriftlich abzugeben.
Verpflichtet zum Austritte ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wählbarkeit
verliert (§. 46), oder wenn die Generalversammlung sein Ausscheiden beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Aussichtsraths aus irgend einem Grunde vor dem
Ablaufe seiner Amtirungszeit aus, so kann der Aufsichtsrath sich alsbald durch eine
Neuwahl ergänzen. Der Neugewählte hat aber nur bis zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung zu fungiren, welcher vorbehalten bleibt, eine Neuwahl für die
Zeit, auf welche das ausgeschiedene Mitglied sein Amt zu verwalten gehabt haben
würde, vorzunehmen.
Das über die inmitten des Aufsichtsraths vorzunehmende Ergänzungswahl er-
forderliche Protokoll ist von dem Gesellschaftsspaudikus, wenn er den Notaren ange-
hört, und in Ermangelung eines solchen gerichtlich oder notariell zu verabfassen und
von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths mit zu unterschreiben.
S. 50.
Honorar.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths (§. 48) darf eine Vergütung für
die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjah-
res einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre bewilligt werden.
Dem Aufsichtsrathe der späteren Zeit steht ein Anspruch auf eine Tantieme von