Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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scheine bei der Hauptkasse der Gesellschaft niederzulegen und sie dort bis zu seinem 
Austritte aus dem Aufsichtsrathe zu belassen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths nehmen für etwaige Regreßansprüche ihren 
Gerichtsstand vor den Gerichten am Domizil der Gesellschaft. 
S. 48. 
Amtsdauer. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsraths ist bei ihrer erstmaligen 
Wahl eine einjährige, außerdem eine vom 1. Juli an zu berechnende dreijährige. 
Von der zweitmaligen Wahl an scheiden alljährlich mit Ende Juni drei Mit- 
glieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später 
die Dauer der Amtirung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
S. 49. 
Austritt und Bakanzen. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths kann seine Stelle niederlegen, nur ist es 
gehalten, diese seine Erklärung zwei Monate vorher an den Vorsitzenden des Auf- 
sichtsraths schriftlich abzugeben. 
Verpflichtet zum Austritte ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wählbarkeit 
verliert (§. 46), oder wenn die Generalversammlung sein Ausscheiden beschließt. 
Scheidet ein Mitglied des Aussichtsraths aus irgend einem Grunde vor dem 
Ablaufe seiner Amtirungszeit aus, so kann der Aufsichtsrath sich alsbald durch eine 
Neuwahl ergänzen. Der Neugewählte hat aber nur bis zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung zu fungiren, welcher vorbehalten bleibt, eine Neuwahl für die 
Zeit, auf welche das ausgeschiedene Mitglied sein Amt zu verwalten gehabt haben 
würde, vorzunehmen. 
Das über die inmitten des Aufsichtsraths vorzunehmende Ergänzungswahl er- 
forderliche Protokoll ist von dem Gesellschaftsspaudikus, wenn er den Notaren ange- 
hört, und in Ermangelung eines solchen gerichtlich oder notariell zu verabfassen und 
von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths mit zu unterschreiben. 
S. 50. 
Honorar. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths (§. 48) darf eine Vergütung für 
die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjah- 
res einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre bewilligt werden. 
Dem Aufsichtsrathe der späteren Zeit steht ein Anspruch auf eine Tantieme von
	        
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