Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

1.  Gesetz,  betreffend  den  Staatshaushalt.  Vom  11.  Mai  1898.  81

 

F.  6.

Bei  dem  Seehandlungs-Institut  sind  sowohl  in  dem  Spezial=Etat
  als  in  dem  Staatshaushalts-Etat  der  Geschäftsgewinn  und
die  Verwaltungs-Einnahmen  des  Instituts,  in  dem  Spezial-Etat
auch  die  Verwaltungs-Ausgaben  desselben  zu  veranschlagen.

Mit  dem  Spezial-Etat  des  Seehandlungs-Instituts  ist  dem
Landtage  der  Verwaltungsbericht  und  der  Hauptabschluß  des  Instituts
  für  das  letzte  abgelaufene  Etatsjahr  mitzutheilen.

S.  7.

Bei  solchen  Verwaltungen,  welche  nicht  ausschließlich  für
Rechnung  des  Staates  geführt  werden,  ist  sowohl  in  den  Spezial=Etat
  der  betreffenden  Staatsverwaltung  als  in  den  Staatshaushalts-Etat
  der  Antheil  des  Staates  an  dem  für  die  Gemeinschaft
veranschlagten  Ueberschusse  oder  Zuschusse  einzustellen.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  solcher  gemeinschaftlichen  Verwaltungen
  sind  in  einer  dem  Spezial-Etat  der  betreffenden  Staatsverwaltung
  beizufügenden  Nachweisung  dem  Landtage  mitzutheilen.

S.  8.

Durch  die  Etats  werden  Privatrechte  oder  Privatpflichten
weder  begründet  noch  aufgehoben.

.  §.9.
Nach  gesetzlicher  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  ist
derselbe  nebst  den  zugehörigen  Spezial-Etats  durch  die  Staatsregierung
  der  Ober-Rechnungskammer  mitzutheilen.

F.  10.

In  den  Kassen-Etats,  welche  für  die  ausführenden  Behörden
und  Kassen  auf  Grund  des  Staatshaushalts-Etats  und  der  mit
demselben  festgestellten  Spezial-Etats  auszufertigen  sind,  sind  die
Einnahmen  und  Ausgaben  in  dem  Rahmen  der  durch  diese  Etats
festgestellten  Kapitel  und  Titel  in  Ansatz  zu  bringen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen
Kassen-Etats  und  Theile  von  Kassen-Etats  für  die  Hauptkassen  und
die  General-Staatskasse,  in  welchen  die  in  anderen  Kassen-Etats
nach  Kapiteln  und  Titeln  ausgebrachten  Einnahmen  und  Ausgaben
nur  summarisch  nach  Verwaltungsbezirken  oder  Verwaltungszweigen
aufgeführt  werden.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  IV.  4.  Aufl.  6

S.  79.