Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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führung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet 
gegen dieselben von Seiten der Betheiligten binnen zehntägiger, von Zeit der 
Bekanntmachung an laufender ausschließlicher Frist Berufung an den Bezirks- 
Ausschuß statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unternehmen 
oder die fragliche Verwendung außer der Verpflichtung der Gemeinde liege und 
zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erforderlich sei. — Die angerufene 
Behörde hat das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeindebeschlusses 
zu untersagen. 
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen, 
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezweck begründet, 
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung 
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten dann 
statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer be- 
stehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder zum 
Theil durch Umlagen aufgebracht werden sollen und die zu diesem Zwecke 
auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge die Summe der an den Staat 
zu entrichtenden direkten Steuer vom Einkommen übersteigen, oder wenn die 
Gemeindesteuer überhaupt mit Hinzurechnung der beabsichtigten neuen Um- 
lage über den dopvelten Betrag der an den Staat zu entrichtenden Steuer 
vom Einkommen sich belaufen würde. 
Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die erho- 
bene Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung 
des fraglichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst zu- 
lässiger Weise beschafft werden können, die Ausführung des Gemeindebeschlusses 
in Bezug auf die Ausschreibung von Umlagen in so weit zu untersagen, als 
dadurch das oben angegebene Maß überschritten werden würde. 
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt 
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch 
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet 
werden. 
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwar- 
tenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zweck haben, 
ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus einem 
Gemeindegut, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich nutz 
barer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhältniß 
der Beiträge zur Vertheilung kommen.
	        
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