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führung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet
gegen dieselben von Seiten der Betheiligten binnen zehntägiger, von Zeit der
Bekanntmachung an laufender ausschließlicher Frist Berufung an den Bezirks-
Ausschuß statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unternehmen
oder die fragliche Verwendung außer der Verpflichtung der Gemeinde liege und
zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erforderlich sei. — Die angerufene
Behörde hat das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeindebeschlusses
zu untersagen.
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen,
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezweck begründet,
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten dann
statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer be-
stehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder zum
Theil durch Umlagen aufgebracht werden sollen und die zu diesem Zwecke
auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge die Summe der an den Staat
zu entrichtenden direkten Steuer vom Einkommen übersteigen, oder wenn die
Gemeindesteuer überhaupt mit Hinzurechnung der beabsichtigten neuen Um-
lage über den dopvelten Betrag der an den Staat zu entrichtenden Steuer
vom Einkommen sich belaufen würde.
Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die erho-
bene Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung
des fraglichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst zu-
lässiger Weise beschafft werden können, die Ausführung des Gemeindebeschlusses
in Bezug auf die Ausschreibung von Umlagen in so weit zu untersagen, als
dadurch das oben angegebene Maß überschritten werden würde.
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet
werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwar-
tenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zweck haben,
ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus einem
Gemeindegut, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich nutz
barer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhältniß
der Beiträge zur Vertheilung kommen.