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an auch fernerhin bis auf Weiteres unter Zugrundelegung des seitherigen
Satzes der Thalerwährung von #
11 Silberpfennigen pro Quart —= 1 Sgr. 10 Pf. für je 114/
Literprozente Alkohol
zu berechnen, der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Rückvergütung
gelangende Gesammtbetrag aber unter Beachtung der Vorschriften in Ar-
tikel 14 §. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9H. Juli 1873 (Seite 233
des Reichs-Gesetzblattes, Seite 168 des Reg.-Blattes) in Mark und
Pfennige Reichsmünze umzurechnen.
Weimar, am 27. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
/180) IIII. Unter Bezugnahme auf §. 2 des Gesetzes, die Einführung der
Reichsmark-Rechnung betreffend, vom 25. Februar d. J. (Seite 161 des Reg.-
Blattes) wird hierdurch für das Vordergericht Ostheim (d. i. den Amtsbe-
zirk Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers) Folgendes zur Nachachtung
bekannt gemacht:
Der Berechnung des Malzaufschlags, der Uebergangsabgaben für Brannt-
wein, Bier und geschrotenes Malz, sowie der Ausfuhrvergütung für Bier
sind vom 1. Jannar 1875 an auch fernerhin bis auf Weiteres die seit-
herigen Sätze der Guldenwährung in Artikel 1 des durch Gesetz
vom 13. Dezember 1871 eingeführten Königlich Bayerischen Gesetzes
vom 18. Februar 1871 (Seite 252 des Reg.-Blattes) und in der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1871 (Seite 254 des Reg.-Blattes)
zu Grunde zu legen. Der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Er-
hebung bezüglich Rückvergütung gelangende Gesammtbetrag ist jedoch un-
ter Beachtung der Vorschriften in Artikel 14 §. 2 des Reichsmünzge-
setzes vom 9. Juli 1873 (Seite 233 des Reichs-Gesetzblattes Seite
168 des Reg.-Blattes) in Mark und Pfeunige Reichsmünze umzurechnen.
Weimar am 27. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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