Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der 
Aussichtsbehörde zugelassen werden. 
§. 3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen 
Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 
Metern zu erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht 
sind, verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige 
Stellung der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit 
sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und 
Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der 
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueber- 
brückung hergestellt werden. 
§. 4. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche 
Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der 
Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben- 
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit 
Seitenaufwurf angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht 
sichtbaren Barridèren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises zu versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die 
Bestimmungen des §. 2 zu beachten. 
Zugbarrièren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu be- 
schränken und müssen von den bedienenden Wärten übersehen werden können. 
Die Zugbarridren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarridren erhält eine Glocke, mit 
welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu länten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungs- 
tafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr- 
werke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barridren ge- 
schlossen find. 
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