Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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§. 21. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer 
Richtung rechts liegende Geleise befahren. 
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver- 
ständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen 
unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station und sodann auch bis höch- 
stens zur nächsten Station (Blockstation) für Lokomotiven, welche durch Schieben 
Hülfe geleistet haben und zurückzubefördern sind (siehe §. 22). 
§. 22. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von 
der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden 
Fällen gestattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, 
oder in Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Ausfsichtsbehörde festzustel- 
lenden Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder son- 
stigen gewerblichen Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilo- 
meter pro Stunde (400 Meter pro Minute)h nicht übersteigt. 
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und bei Ingangbringung 
der Züge in den Stationen. 
§. 23. Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge 
gehen. Solche Züge, in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht 
über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge dürfen mit Rücksicht auf ihre 
geringe Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein. 
§. 24. Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahr- 
planmäßigen Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güter- 
zügen zwischen den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, 
sowie auf Bahnhöfen nur gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr 
als 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) beträgt. 
Entsprechend konstruirte Tender-Lokomotiven dürfen bei allen Zügen auch 
auf freier Bahn vor= und rückwärts laufen. 
§. 25. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit 
von einer Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen 
befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte 
Signal gegeben ist.
	        
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