Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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§. 33. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten 
werden, daß die im §. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Brem. 
sen sich in selbigem befinden und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei 
Neigungen von mehr als 1: 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und 
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
sfolgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheits-Ketten oder Kuppelungen (siehe 
§. 12) eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der 
Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thun- 
lichft gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht 
und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision 
ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und 
so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen 
sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren 
(siehe übrigens §. 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhn- 
licher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die 
Personenwagen zu stellen. 
§. 34. In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge 
muß mindestens ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb 
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; eben- 
mäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu ver- 
meiden. 
§. 35. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht 
vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der 
nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
§. 36. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der 
Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren 
Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be- 
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen 
Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt 
werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
	        
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