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Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen
gestellt werden.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf
Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichts-
behörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden
Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Al. 2).
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens
am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockappa-
rate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder
elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten
für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als
Regel vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder
benutzt werden.
§. 47. Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln
kenutlich gemacht sein.
§. 48. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Be-
amten untergeordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ord-
nung und Sicherheit des Zuges derart placirt sein muß, daß er den ganzen
Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in
Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den
Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beaufsichtigung des Zuges oder
die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal
und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampffpfeife der Loko-
motive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder
eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen
über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personen-
wagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten
geführt sein muß.