Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen 
gestellt werden. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf 
Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende 
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichts- 
behörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug 
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden 
Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens 
am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockappa- 
rate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder 
elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten 
für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als 
Regel vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in 
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder 
benutzt werden. 
§. 47. Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln 
kenutlich gemacht sein. 
§. 48. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Be- 
amten untergeordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ord- 
nung und Sicherheit des Zuges derart placirt sein muß, daß er den ganzen 
Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in 
Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den 
Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beaufsichtigung des Zuges oder 
die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal 
und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampffpfeife der Loko- 
motive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder 
eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen 
über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personen- 
wagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten 
geführt sein muß.
	        
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