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§. 49. Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung
Züge auf der Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren
Lauf fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich
möglicherweise nähern könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch
welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält, in
Kenntniß gesetzt werden.
§. 50. Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die
Vorschriften der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahn-
linien zu einander entspricht.
§. 51. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren,
muß während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden
oder von einem Weichensteller bedient sein.
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den
auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen
Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beein-
trächtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
§. 52. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern über-
tragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werk-
statt gearbeitet haben und nach mindestens cinjähriger Lehrzeit im Lokomotiv-
dienst durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen Betriebs-
beamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung
nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
§. 53. Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen
nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ord-
nung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben
den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienst-
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahupolizei-Beamten
(§. 66) Folge zu leisten.
1875. 16