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§. 54. Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen
Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaub-
nißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ansübung ihres
Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten,
den Beamten der Staatsanwaltschaften und den zur Rekognoszirung dienstlich
entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufent-
halt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum
darf die Bahn nursan den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen
überschreiten und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren
verschlossen sind. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeich-
neten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig
zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen
oder zu hängen.
§. 55. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder
zeitweise geöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte
betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs
der Militär= und Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Post-
beamten.
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre
Uniform als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist gestattet, auch den
Bahnkörper wie die Bahnhäöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen,
müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen
auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten
Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft,
steht den Bahnpolizei-Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere
Vorschriften ein Anderes bestimmen.
§. 56. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen,
sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn
darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten
Schleifen erfolgen.