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Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch
die Mitführung von Handmunition gestattet,
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
§. 63. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig
festzunehmen, der auf der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über
seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu
verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf
den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme
nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder
an den Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern.
§. 64. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen
durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in
Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner
Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die
Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben
Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage
des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizei-
Anwalt eingesendet werden muß.
§. 65. Ein Abdruck der 8§. 53—65 dieses Reglements und der 88. 13,
14, 22 Al. 2 und 5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagier-
zimmer auszuhängen und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zu-
gängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen.
V. Bahnpolizei-Beamte.
§. 66. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende
Eisenbahnbeamte:
1) der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur,