Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch 
die Mitführung von Handmunition gestattet, 
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
§. 63. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig 
festzunehmen, der auf der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen 
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über 
seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu 
verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf 
den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme 
nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder 
an den Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
§. 64. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen 
durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in 
Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner 
Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die 
Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben 
Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage 
des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizei- 
Anwalt eingesendet werden muß. 
§. 65. Ein Abdruck der 8§. 53—65 dieses Reglements und der 88. 13, 
14, 22 Al. 2 und 5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagier- 
zimmer auszuhängen und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zu- 
gängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 66. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende 
Eisenbahnbeamte: 
1) der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur,
	        
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