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Allgemeine Bestimmungen.
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf
einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Aus—
nahmen zugelassen sind.
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft, sie findet
Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von
derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der
Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer
untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zu—
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig er-
kannt wird.
Dieselbe wird durch das „Centralblatt für das Deutsche Reich“
und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlas-
senen Ausführungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amte mit-
zutheilen.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende
Bestimmungen angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwie-
rigkeiten bis zum 1. April 1875 nicht zu bewirken ist, können für deren
Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfall-
sige Anträge find bis zum 1. März 1875 einzureichen.
Berlin, den 4. Januar 1875.
1875.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.