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Geistliche die Trauung nicht eher vorzunehmen hat, als bis ihm — außer den
sonstigen Erfordernissen — auch diese Berichtigung durch ordnungsmäßige Quit-
tung nachgewiesen worden ist.
Weimar am 4. Februar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus
und Departement der Justiz.
Stichling.
(261 II. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, ist das dem Samuel Joseph Peets, in England, unter dem 7. April
1870 auf die Dauer von Fünf Jahren ertheilte Erfindungs-Patent auf Ver-
besserungen von Ventilen oder Hähnen, geschehenem Ansuchen gemäß auf weitere
Drei Jahre, bis zum 7. April 1878, verlängert worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 7. April 1870 (Reg.=
Blatt von 1870 Seite 35) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 10. Februar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
phr. Schomburg.
(27) Das 3., 4., 5., 6. und 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter
Nr. 1038 das Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gele-
genen Grundstücken für das Reich, vom 25. Januar 1875; unter
Nr. 1039 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Marine= und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar
1875; unter
Nr. 1040 das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung, vom 6. Februar 1875; unter