Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Geistliche die Trauung nicht eher vorzunehmen hat, als bis ihm — außer den 
sonstigen Erfordernissen — auch diese Berichtigung durch ordnungsmäßige Quit- 
tung nachgewiesen worden ist. 
Weimar am 4. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus 
und Departement der Justiz. 
Stichling. 
(261 II. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, ist das dem Samuel Joseph Peets, in England, unter dem 7. April 
1870 auf die Dauer von Fünf Jahren ertheilte Erfindungs-Patent auf Ver- 
besserungen von Ventilen oder Hähnen, geschehenem Ansuchen gemäß auf weitere 
Drei Jahre, bis zum 7. April 1878, verlängert worden. 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 7. April 1870 (Reg.= 
Blatt von 1870 Seite 35) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 10. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
phr. Schomburg. 
(27) Das 3., 4., 5., 6. und 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1038 das Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gele- 
genen Grundstücken für das Reich, vom 25. Januar 1875; unter 
Nr. 1039 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Marine= und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 
1875; unter 
Nr. 1040 das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung, vom 6. Februar 1875; unter
	        
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