Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 8. Weimar. 1 1. März 1875. 
Ministerial--Bekanntmachung. 
([28c] Auf Grund der Bestimmung in §. 18, Absatz 2 des nachstehend abge- 
druckten Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 wird zur Ausführung dieses 
Gesetzes im Großherzogthum mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, Nachfolgendes hierdurch verordnet: 
8. 1. 
Jeder Physikatsbezirk des Großherzogthums bildet einen eigenen Impf- 
bezirk, dessen zuständiger Impfarzt der betreffende Amtsphysikus ist. 
Dem Staats-Ministerium steht es jedoch frei, aus Gründen der Zweck- 
mäßigkeit die Geschäfte des Impfarztes in einzelnen Bezirken oder einzelnen 
Theilen derselben ausnahmsweise auch einem besonders hierzu zu verpflichtenden 
Arzte zu übertragen. 
§. 2. 
Der Impfarzt hält in der Zeit von Mai bis Ende September jeden 
Jahres in jedem Orte seines Impfbezirks mindestens einen öffentlichen Impf- 
und einen dergleichen Revisionstermin ab, in welchen er die Impfungen be- 
züglich Wiederimpfungen und Revisionen der Geimpften, sowie die Ausstellung 
der entsprechenden Impfzeugnisse und sonst etwa erforderlichen Bescheinigungen 
unentgeltlich vorzunehmen hat. 
Die Bestimmung der Anzahl der öffentlichen Impftermine, welche in 
größeren Ortschaften zur Erfüllung des vorhandenen Bedürfnisses abzuhalten 
sind, bleibt zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen des Impfarztes überlassen. 
1875. 19
	        
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