Regierungs Blati
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 8. Weimar. 1 1. März 1875.
Ministerial--Bekanntmachung.
([28c] Auf Grund der Bestimmung in §. 18, Absatz 2 des nachstehend abge-
druckten Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 wird zur Ausführung dieses
Gesetzes im Großherzogthum mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, Nachfolgendes hierdurch verordnet:
8. 1.
Jeder Physikatsbezirk des Großherzogthums bildet einen eigenen Impf-
bezirk, dessen zuständiger Impfarzt der betreffende Amtsphysikus ist.
Dem Staats-Ministerium steht es jedoch frei, aus Gründen der Zweck-
mäßigkeit die Geschäfte des Impfarztes in einzelnen Bezirken oder einzelnen
Theilen derselben ausnahmsweise auch einem besonders hierzu zu verpflichtenden
Arzte zu übertragen.
§. 2.
Der Impfarzt hält in der Zeit von Mai bis Ende September jeden
Jahres in jedem Orte seines Impfbezirks mindestens einen öffentlichen Impf-
und einen dergleichen Revisionstermin ab, in welchen er die Impfungen be-
züglich Wiederimpfungen und Revisionen der Geimpften, sowie die Ausstellung
der entsprechenden Impfzeugnisse und sonst etwa erforderlichen Bescheinigungen
unentgeltlich vorzunehmen hat.
Die Bestimmung der Anzahl der öffentlichen Impftermine, welche in
größeren Ortschaften zur Erfüllung des vorhandenen Bedürfnisses abzuhalten
sind, bleibt zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen des Impfarztes überlassen.
1875. 19