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Auf deshalb erhobene Beschwerde der Betheiligten aber hat der zuständige Be-
zirks-Direktor und, bei eingelegter Berufung gegen dessen Ausspruch, das Staats-
Ministerium endgiltig zu entscheiden.
§. 3.
Am Anfange eines neuen Jahres haben die Gemeindevorstände nach Maß-
gabe des anliegenden Formulars V. bezüglich durch Ausfüllen der ersten sechs
Kolonnen dieses Formulars, Impflisten der in ihren respektiven Gemeinde-
bezirken wohnenden impfpflichtigen Kinder (§. 1, Ziffer 1 des Impfgesetzes)
aufzustellen und bis zum 15. März desselben Jahres an den zuständigen Be-
zirks-Direktor abzugeben.
In diese Impflisten sind aufzunehmen:
a) die im Laufe des vorhergehenden Jahres im Orte geborenen und noch
am Leben befindlichen Kinder;
b) die während des vergangenen Jahres in den betreffenden Gemeinde-
bezirk eingezogenen impfpflichtigen Kinder;
J) die zufolge der abgeschlossenen Impfliste (§. 11, Absatz 2 dieser Ver-
ordnung) des vorhergehenden Jahres impfpflichtig gebliebenen Kinder
(§§. 2, 3, 4 des Impfgesetzes.)
8. 4.
Die Listen der auf Grund des §. 1, Ziffer 2 des Impfgesetzes der Im-
pfung unterliegenden Schulkinder sind von den betreffenden Schulvorstehern
gleichfalls nach Maßgabe des anliegenden Formulars V. beim Beginn des neuen
Schuljahres nach Ostern durch Ausfüllen der ersten sechs Kolonnen aufzustellen
und bis zum 15. April desselben Jahres an den betreffenden Bezirks-Direktor
einzureichen.
In diese Listen sind alle diejenigen Zöglinge der betreffenden Schul-
anstalt aufzunehmen,
a) welche innerhalb des Jahres der Listenaufstellung das zwölfte Lebens-
jahr zurücklegen,
b) welche zufolge der abgeschlossenen Impfliste (§. 11 dieser Verordnung)
des vorhergehenden Jahres impfpflichtig geblieben sind (§§. 2, 3, 4 des
Impfgesetzes.)