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befreit sind, ferner diejenigen, welche privatim in gesetzmäßiger Weise bereits
geimpft sind, oder während des laufenden Jahres noch geimpft werden sollen,
brauchen im Impftermine nicht zu erscheinen. Es sind jedoch deren Angehörige
verbunden, eine schriftliche Anzeige über den Grund des Ausbleibens der be-
züglichen Impflinge unter Beilage der vorschriftsmäßigen ärztlichen Zeugnisse
und Bescheinigungen (§. 15 dieser Verordnung) zu erstatten und diese Belege,
insoweit sie Schulkinder betreffen, an den bezüglichen Schulvorsteher, insoweit
sie aber andere Impflinge betreffen, an den bezüglichen Gemeindevorstand vor
Eintritt des fraglichen Termins rechtzeitig abzugeben.
Dagegen sind diejenigen Kinder, bei denen nach §. 2, Absatz 2 des Impf-
gesetzes der zuständige Impfarzt endgiltig zu entscheiden hat, ob eine von der
Impfung zu befürchtende Gefahr noch fortbesteht oder nicht, dem Impfarzte
zur Abgabe dieser Entscheidung in den anberaumten öffentlichen Impfterminen,
wenn thunlich vorzustellen.
8. 9.
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher, bezüglich deren Vertreter haben
die ihnen zugegangenen Zeugnisse und schriftlichen Entschuldigungen der im
Impftermine nicht erscheinenden Impflinge (§. 8 dieser Verordnung) dem Impf-
arzte zur Einzeichnung des Erforderlichen in die Impflisten in dem fraglichen
Termine vorzulegen, sodann aber wieder an sich zu nehmen und die Zeugnisse
den betreffenden Besitzern zurückzugeben.
8. 10.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 des Impf-
gesetzes ihnen obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflege-
befohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben sei, zu
führen unterlassen, sind dem Bezirks-Direktor anzuzeigen und von diesem (S. 14,
Absatz 1 des Imufgesetzes) zur Strafe zu ziehen.
§. 11.
Die Impfärzte haben am Schlusse eines jeden Jahres und zwar späte-
stens bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Jahres die von ihnen bezüglich
nach ihrer Angabe geführten Impflisten an den Bezirks-Direktor abzugeben.
Dasselbe liegt den Privatärzten ob hinsichtlich der von ihnen gleichfalls nach
Formular V. gesondert zu führenden Impflisten