Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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desfallsigen Impfscheins innerhalb einer Frist von sechs Wochen (§. 4 des 
Impfgesetzes) bei Vermeidung der in §. 14, Absatz 2 des Impfgesetzes ange- 
drohten Strafe aufzugeben. 
Auf Erfordern ist die Nachholung der Impfung eines Kindes oder Zög- 
lings binnen sechswöchentlicher Frist so oft von Neuem anzuordnen und die 
Bestrafung der wiederspenstigen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder so oft 
wiederholt herbeizuführen, bis die Impfung gesetzlich erfolgt ist. 
§. 14. 
Wenn Impflinge zu den festgesetzten Revisionsterminen (§. 5 des Impf- 
gesetzes) nicht erscheinen, so ist deren Impfung bezüglich Wiederimpfung als 
erfolglos zu betrachten und im nächsten Jahre zu wiederholen, dafern nicht der 
Impfarzt bis dahin von dem günstigen Erfolg der Impfung noch nachträglich 
sich überzeugt hat. 
Außerdem ist die Bestrafung der betreffenden Angehörigen auf Grund der 
Bestimmung im §. 14, Absatz 2 des Impfgesetzes herbeizuführen. 
§. 15. 
Impfärzte sowohl wie Privatärzte haben sich bei Ausstellung von Be- 
scheinigungen auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes der nachfolgenden 
Formulare zu bedienen: 
1) Bei Aufstellung der in §. 10, Absatz 1 des Impfgesetzes erwähnten 
Impfscheine sind die beiliegenden Formulare I oder II anzuwenden und 
zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste Impfungen (§. 1, 
Ziffer 1 des Impfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe, und die 
Impfscheine für spätere Impfungen (Wiederimpfung §. 1, Ziffer 2 des 
Imnpfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe gedruckt werden; bei den 
Impfscheinen für die Wiederimpfung ist neben dem Worte „Impfschein“ 
das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern zu setzen; 
2) für die nach §. 10, Absatz 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zeug- 
nisse über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben 
die anliegenden Formulare III oder IV zur Anwendung zu kommen und 
sind dieselben durchgängig auf weißes Papier zu drucken.
	        
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