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8. 16.
Die Einrichtung eines Impfinstituts zur Beschaffung und Erzeugung von
Schutzpockenlymphe nach Maßgabe der noch zu erwartenden Anordnung des
Bundesraths (8. 9 des Impfgesetzes) bleibt vorbehalten.
Bis dies geschehen und zur öffentlichen Kenntniß der Betheiligten ge—
bracht sein wird, haben die Impfärzte und Privatärzte die zur Einleitung des
Impfgeschäfts und zur Aushilfe in besonderen Fällen erforderliche Schutz—
pockenlymphe in der bisherigen Weise aus dem seit längerer Zeit in der Re—
sidenzstadt Weimar bestehenden Impfinstitut zu beziehen.
8. 17.
Impfärzte und andere Aerzte sind verpflichtet zur Einimpfung der Schutz-
pocken nur Lyumphe aus normal entwickelten und von erysipelatösem Entzündungs-
hof freien Vaccine-Pusteln völlig gesunder und mindestens drei Monate alter
Kinder, nicht aber Lymphe von Revaccinirten, zu verwenden.
Sie dürfen ferner kein Blut mit überimpfen und müssen die blankge-
schliffene Lanzette nach jeder Impfung in warmem Wasser reinigen. Lanzetten
oder Nadeln zu Massenimpfungen, bei denen eine solche jedesmalige Reinigung
nicht ausführbar ist, dürfen nicht benutzt werden.
§. 18.
Die Impfärzte sind berechtigt, von den in öffentlichen Impfterminen
geimpften und zur Revision gestellten Kindern, insoweit sie sich hierzu eignen,
Lymphe zur Weiterimpfung zu entnehmen. Angehörige, welche dem Impfarzt
dies verweigern, verfallen in eine Strafe von 5 bis 10 Mark.
§. 19.
Nur die nach §. 1 dieser Verordnung staatlich bestellten Impfärzte sind
befugt, den Titel „Impfarzt“ zu führen.
§. 20.
Die Impfärzte erhalten die Formulare I, II, III und IV zu den durch
das Impfgesetz vorgeschriebenen Zeugnissen, und die Gemeindevorstände und
Schulvorsteher die Formulare V. zu Impflisten unentgeltlich.! Sie haben