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Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages
seiner Geburt, bescheinigt, entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,
oder,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige
Befreiung von der Impfung (88. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt,
aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.
§. 11.“ Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheini-
gungen (§. 10) anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei.
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches
Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis
zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder
aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§. 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem
Impfzwange unterliegen (§. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schü-
lern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die
gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches
der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf
deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu-
ständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche
der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen
obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis
zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung
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