Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages 
seiner Geburt, bescheinigt, entweder, 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, 
oder, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige 
Befreiung von der Impfung (88. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter 
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, 
aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. 
§. 11.“ Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheini- 
gungen (§. 10) anzuwendende Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei. 
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches 
Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis 
zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder 
aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
§. 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem 
Impfzwange unterliegen (§. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schü- 
lern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die 
gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches 
der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf 
deren Nachholung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu- 
ständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche 
der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 
§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen 
obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark bestraft. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene 
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
20“
	        
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