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oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit
Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
§. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8, Absatz 2,
§. 7 und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen,
werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.
§. 16. Wer unbefugter Weise (§. 8) Impfungen vornimmt, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen bestraft.
§. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei
Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe
eintritt.
§. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875
in Kraft.
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen
Bestimmungen treffen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs-
impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1874.
Wilheln.
Fürst v. Bismarck.