Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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für den Eintritt in die erste Klasse (Prima) einer Realschule erster Ord— 
nung angesehen werden soll. 
Im lUlebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der angezogenen Ver- 
ordnungen. 
Weimar am 23. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(31) III. Nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Jannar 1873, 
die Errichtung eines Gerichts-Gefängnisses für das Großherzogthum in Eise- 
nach und die Vollstreckung der Strafen in demselben betreffend, (Seite 7 des 
Reg.-Blatts), wird hierdurch bestimmt, daß auch solche Haftstrafen, welche 
auf Grund der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. November 1872 (Reg.- 
Blatt Nr. 39 Seite 421) erkannt worden sind, wenn sie in ihrer Gesammt= 
Dauer mindestens vier Wochen betragen, unter den sonst in der Eingangs ge- 
dachten Ministerial-Bekanntmachung insbesondere Ziffer 2 derselben ausge- 
drückten Voraussetzungen in dem Gerichts-Gefängniß zu Eisenach vollstreckt 
werden können. 
Weimar am 25. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justitz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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