Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
  
Nummer 9. Weimar. 14. März 1875. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(32) 1. Die von dem Vorstande der Sparkasse zu Vie selbach im Einver- 
ständniß mit dem Gemeinderathe daselbst bezüglich des Statuts der dortigen 
Sparkasse vom 4. August 1856 und des Nachtrags vom 28. März 1870 
beschlossenen Aenderungen dahin lautend: 
J. 
„An Stelle des Absatzes 1 des Statut-Nachtrags vom 28. März 1870 
treten folgende Vorschriften: 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; 
sie gewährt aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe 
eines Monats eingezahlt ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats 
an, und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, wird nur bis zum 
Schluß des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bei Gewährung der zu zahlenden Zinsen sich ergebende Bruchtheile von 
weniger als ½ Pfennig werden der Sparkasse, Bruchtheile von mehr als ½ 
Pfennig den betreffenden Gläubigern als ganze Pfennige zu Gute gerechnet. 
II. 
Die Bestimmungen in §. 20 der Statuten vom 4. August 1856, welche 
so lauteten: 
— „„Berechnet werden die Zinsen am Schlusse des Kalenderjahres, so 
daß alsdann den sämmtlichen Darleihern der ihnen erwachsene Zinsenbetrag 
dem Kapital in den Büchern des Sparkasse-Instituts hinzugefügt wird. 
1875. 22
	        
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