Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Nummer 9. Weimar. 14. März 1875.
Ministerial--Bekanntmachungen.
(32) 1. Die von dem Vorstande der Sparkasse zu Vie selbach im Einver-
ständniß mit dem Gemeinderathe daselbst bezüglich des Statuts der dortigen
Sparkasse vom 4. August 1856 und des Nachtrags vom 28. März 1870
beschlossenen Aenderungen dahin lautend:
J.
„An Stelle des Absatzes 1 des Statut-Nachtrags vom 28. März 1870
treten folgende Vorschriften:
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen;
sie gewährt aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe
eines Monats eingezahlt ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats
an, und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, wird nur bis zum
Schluß des vorhergegangenen Monats verzinst.
Bei Gewährung der zu zahlenden Zinsen sich ergebende Bruchtheile von
weniger als ½ Pfennig werden der Sparkasse, Bruchtheile von mehr als ½
Pfennig den betreffenden Gläubigern als ganze Pfennige zu Gute gerechnet.
II.
Die Bestimmungen in §. 20 der Statuten vom 4. August 1856, welche
so lauteten:
— „„Berechnet werden die Zinsen am Schlusse des Kalenderjahres, so
daß alsdann den sämmtlichen Darleihern der ihnen erwachsene Zinsenbetrag
dem Kapital in den Büchern des Sparkasse-Instituts hinzugefügt wird.
1875. 22