Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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3. 
In sämmtlichen bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar anhän- 
gigen oder noch anhängig werdenden Rechtssachen, welche am 1. April 1875 
noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, 
was ihnen bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar zu thun obgelegen, 
bei Großherzoglichem Justizamte Weimar künftighin zu verrichten, daselbst auch 
die von dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar etwa anberaumten Termine 
abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen und zwar 
Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen 
Ladungen oder sonstigen Erlassen des Stadtgerichts Weimar angedroht worden 
sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Weimar am 6. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend die Aufhebung des Stadtge- 
richts Weimar und die Vereinigung 
seines Bezirks mit dem Bezirke des 
Großherzoglichen Justizamtes daselbst. 
(35) IV. In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reichs 
werden die Großherzoglichen Behörden und Beamten hierdurch angewiesen: 
im amtlichen Verkehr für das Zehnmarkstück die Benennung „Krone“", 
dagegen für das Zwanzigmarkstück die Benennung „Doppelkrone“ 
anzuwenden. 
Weimar am 8. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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