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3.
In sämmtlichen bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar anhän-
gigen oder noch anhängig werdenden Rechtssachen, welche am 1. April 1875
noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige,
was ihnen bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar zu thun obgelegen,
bei Großherzoglichem Justizamte Weimar künftighin zu verrichten, daselbst auch
die von dem Großherzoglichen Stadtgerichte Weimar etwa anberaumten Termine
abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen und zwar
Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen
Ladungen oder sonstigen Erlassen des Stadtgerichts Weimar angedroht worden
sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
Weimar am 6. März 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend die Aufhebung des Stadtge-
richts Weimar und die Vereinigung
seines Bezirks mit dem Bezirke des
Großherzoglichen Justizamtes daselbst.
(35) IV. In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reichs
werden die Großherzoglichen Behörden und Beamten hierdurch angewiesen:
im amtlichen Verkehr für das Zehnmarkstück die Benennung „Krone“",
dagegen für das Zwanzigmarkstück die Benennung „Doppelkrone“
anzuwenden.
Weimar am 8. März 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.