Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

KRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisc nach. 
Nummer 11. Weimar. 28. März 1875. 
8 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
ertheilen unter Zustimmung der Landes-Synode nachstehende 
Geschäftsordnung 
für die 
Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums. 
I. Eröffnung der Tandes-Synode. 
8. 1. 
Sobald durch landesfürstliche Verordnung die Landes-Synode einberufen 
ist (S. 14 der Synodal-Ordnung), haben sich die Mitglieder derselben nach 
dem der Eröffnung vorausgehenden Gottesdienst zu der bestimmten Zeit an 
dem bestimmten Ort, versehen mit den ihnen ausgestellten Legitimations-Ur- 
kunden (§. 10 der Synodal-Ordnung), zu versammeln. Das älteste Mitglied 
führt den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidenten, die zwei jüngsten Mitglieder 
übernehmen die Schriftführung, bis die Wahl der Schriftführer (§8. 6, 46) 
erfolgt ist. 
1875. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.