Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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VI. Verathungen der Synode. 
A. Berathungsgegenstände. 
a) Vorlagen der Kirchen-Regierung. 
§. 18. 
Die Vorlagen der Kirchen-Regierung werden gedruckt an die Mitglieder 
der Synode vertheilt. Die Berathung über dieselben geht allen anderen Be- 
rathungen voraus (§. 22 der Synodal-Ordnung). 
b) Selbstständige Anträge von Mitgliedern der Synode. 
§. 19. 
Selbstständige Anträge einzelner Mitglieder der Synode, welche mit kei- 
nem andern Berathungsgegenstand in Verbindung stehen, sind schriftlich an den 
Präsidenten zu überreichen; sie müssen von mindestens fünf Mitgliedern unter- 
zeichnet und mit der Eingangsformel: 
„die Synode wolle beschließen“ 
versehen sein. 
Auch sind alle Anträge unzulässig, welche darauf abzielen, das Bekennt- 
niß zum Gegenstand der Beschlußfassung zu machen (§. 19 der Synodal-Ordnung). 
Die Anträge werden, nachdem sie gedruckt in die Hände der Mitglieder 
gelangt sind, auf die Tagesordnung einer folgenden Sitzung gebracht, in wel- 
cher der Antragsteller das Wort zur Begründung erhält und sodann die Be- 
rathung und Beschlußfassung erfolgt. 
Jeder Antrag kann von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von jedem 
andern Mitgliede, ohne daß es dann einer weitern Unterstützung bedarf, wieder 
aufgenommen werden. 
c) Petitionen und Beschwerden. 
8. 20. 
Petitionen und Beschwerden müssen von den Bittstellern oder Beschwerde- 
führern unterzeichnet, bei Beschwerden die Unterschriften auch öffentlich beglau- 
bigt sein. Unzulässig sind alle Petitionen und Beschwerden, welche nicht zum 
Wirkungskreise der Landes-Synode (8§§. 16—20 der Synodal-Ordnung) ge- 
hören, oder welche beleidigende Aeußerungen enthalten, endlich auch Beschwer- 
den über kirchliche Behörden oder Beamte, wenn nicht nachgewiesen ist, daß 
sie bis zur obersten kirchlichen Behörde gelangt und dort ohne Abhilfe geblieben sind.
	        
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