Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Diese Anträge müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung 
stehen und schriftlich in bestimmter Fassung, wie die abzuändernde Vorlage lau- 
ten soll, dem Präsidenten überreicht werden, welcher sie sofort, jedoch ohne 
Unterbrechung einer Rede, der Versammlung vorzulesen hat. Die Verhand- 
lung über dergleichen Abänderungs-Anträge ist mit der Verhandlung über die 
abzuändernde Vorlage zu verbinden. 
Bei der zweiten Berathung und bei der einmaligen Berathung kann 
ein Abänderungs-Antrag eines Mitglieds nur dann zur Verhandlung kommen, 
wenn er von vier andern Mitgliedern unterstützt wird. Zu Anträgen jedoch, 
welche auf den Geschäftsgang oder die Geschäftsordnung sich beziehen, bedarf 
es keiner Unterstützung. 
e) Ueberweisung an einen Ausschuß und Ernennung von 
Berichtserstattern. 
§. 27. 
Die Synode kann bis zum Schluß der ersten Berathung, oder bei ein- 
maliger Berathung bis zur Schlußabstimmung, die Vorlage oder einen Theil 
derselben an einen Ausschuß zur Berichtserstattung (§. 43) verweisen, oder auch 
besondere Berichtserstatter für die Berathung ernennen. 
f) Rede-Ordnung. 
8. 28. 
Kein Mitglied der Synode darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und vom Präsidenten erhalten zu haben. 
Ist der Präsident als Berichtserstatter thätig, oder will er sich sonst an 
der Debatte betheiligen, so muß er auf so lange den Vorsitz abtreten. 
§. 29. 
Antragsteller und Berichtserstatter erhalten das Wort beim Beginn der 
Verhandlung, die übrigen Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung 
in der Weise, daß so viel als möglich zwischen den Rednern für und wider 
abgewechselt wird. 
S. 30. 
Keinem Mitgliede, den Berichtserstatter ausgenommen, wird das Wort 
über den Gegenstand der Debatte mehr als zweimal bewilligt.
	        
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