8. 2.
Die regelmäßigen Einkünfte der Pensions-Anstalt für die evangelischen
Geistlichen des Großherzogthums bestehen:
1) in der von der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Wittwen und
Waisen der evangelischen Geistlichen abzugebenden Hälfte
a) der Antritts= und Beförderungsgelder der Mitglieder dieser Anstalt,
b) der jährlichen Beiträge derselben;
2) in den jährlichen Beiträgen der sämmtlichen evangelischen Kirchen des
Großherzogthums von ½8 und ½15 Prozent ihres gesammten werben-
den Vermögens.
S. 3.
Die Beitragssummen der einzelnen Kirchen (§. 2, Ziff. 2.) werden in
längeren Zwischenräumen, deren keiner weniger als 10 Jahre zu umfassen hat,
durch das Staats-Ministerium, Departement des Kultus, festgestellt.
8. 4.
Die Erhöhung der Ruhegehalte wird den vom 1. Oktober 1874 an in
den Ruhestand tretenden Geistlichen, ohne Unterschied ob sie Stellen landes—
fürstlichen oder Privat-Patronats inne hatten, nach folgenden Grundsätzen gewährt.
1) Sie wird nur denjenigen Geistlichen, welche ihr geistliches Amt un-
tadelhaft verwaltet haben, und nur so lange zu Theil, als sie sich
auch im Ruhestande noch untadelhaft und würdig führen,
2) Sie besteht in einem Zuschusse zu derjenigen hergebrachten Pension,
welche in dem hälftigen Betrage des Stelleinkommens, mindestens
aber in 900 Mark besteht (siehe die landständische Erklärungs-Schrift
vom 31. Dezember 1871, Schriften-Wechsel S. 393) und nach wie
vor aus dem Stelleinkommen zu entrichten ist. Dieser Zuschuß
wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu solchem
Betrage gewährt, daß der Emeritirte im Ganzen so viel erhält, als
die Pension beträgt, welche einem Staatsdiener des Großherzogthums
von gleichem Diensteinkommen und gleichem Dienstalter gesetzlich zu
Theil werden würde.
§. 5.
Wenn Inhaber solcher geistlicher Stellen in den Ruhestand versetzt werden,
mit welchen zugleich eine Superintendentur verbunden ist, hat die oberste
Kirchenbehörde, um die nöthige alsbaldige Wiederbesetzung dieser Stellen mit
einem entsprechenden Gehalte bewirken zu können, die Befugniß, auch einen der
bestehenden Regel nach aus dem Stelleinkommen zu bestreitenden Theil des
Ruhegehaltes auf den Pensions-Fonds einzuweisen.