Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

165 
Namentliche Abstimmung findet statt, wenn darauf von einem Kom- 
missar oder von fünf Mitgliedern der Synode angetragen wird. Dieselbe ge- 
schieht in der Weise, daß ein Schriftführer (§. 8) alle Mitglieder der Reihe 
nach, abwechselnd das eine Mal von der rechten, und das andere Mal von der 
linken Seite anfangend, namentlich zur Abstimmung aufruft und diese die ge- 
stellte Frage mit Ja oder Nein, ohne daß etwas Weiteres beigefügt werden 
darf, beantworten. 
Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das 
Ergebniß derselben, bei namentlicher Abstimmung unter Angabe des Stimm- 
verhältnisses. 
Wiederaufnahne der Verhandlung. 
8. 41. 
Erfolgt eine zweimalige Berathung, so ist eine Wiederaufnahme der 
Verhandlung über einen durch Abstimmung erledigten Punkt bei der zweiten 
Berathung zulässig. 
Außerdem findet in allen Fällen, nachdem ein Beschluß gefaßt worden ist, 
eine Wiederaufnahme der Verhandlung darüber dann statt, wenn 
1) die Synode auf einen von zehn Mitgliedern unterstützten Antrag die 
nochmalige Verhandlung beschließt, oder 
2) die Kirchen-Regierung die nochmalige Erwägung empfiehlt. 
§. 42. 
Bei Rückäußerungen der Kirchen-Regierung auf die von der Synode be- 
schlossenen Aenderungs = Vorschläge hat eine Abstimmung über die einzelnen 
Punkte nur in so weit zu geschehen, als von der Kirchen-Regierung an Stelle 
ihrer früheren Vorschläge neue zur Annahme empfohlen werden. Außerdem 
muß sofort über das Ganze der Vorlage, wie dieselbe an die Synode zurück- 
gelangt ist, abgestimmt werden. 
vmi. Ausschüsse. 
g. 48. 
Jede Synode hat nach der Eröffnung für ihre Dauer drei ständige Vor— 
berathungs-Ausschüsse, nämlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.