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Namentliche Abstimmung findet statt, wenn darauf von einem Kom-
missar oder von fünf Mitgliedern der Synode angetragen wird. Dieselbe ge-
schieht in der Weise, daß ein Schriftführer (§. 8) alle Mitglieder der Reihe
nach, abwechselnd das eine Mal von der rechten, und das andere Mal von der
linken Seite anfangend, namentlich zur Abstimmung aufruft und diese die ge-
stellte Frage mit Ja oder Nein, ohne daß etwas Weiteres beigefügt werden
darf, beantworten.
Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das
Ergebniß derselben, bei namentlicher Abstimmung unter Angabe des Stimm-
verhältnisses.
Wiederaufnahne der Verhandlung.
8. 41.
Erfolgt eine zweimalige Berathung, so ist eine Wiederaufnahme der
Verhandlung über einen durch Abstimmung erledigten Punkt bei der zweiten
Berathung zulässig.
Außerdem findet in allen Fällen, nachdem ein Beschluß gefaßt worden ist,
eine Wiederaufnahme der Verhandlung darüber dann statt, wenn
1) die Synode auf einen von zehn Mitgliedern unterstützten Antrag die
nochmalige Verhandlung beschließt, oder
2) die Kirchen-Regierung die nochmalige Erwägung empfiehlt.
§. 42.
Bei Rückäußerungen der Kirchen-Regierung auf die von der Synode be-
schlossenen Aenderungs = Vorschläge hat eine Abstimmung über die einzelnen
Punkte nur in so weit zu geschehen, als von der Kirchen-Regierung an Stelle
ihrer früheren Vorschläge neue zur Annahme empfohlen werden. Außerdem
muß sofort über das Ganze der Vorlage, wie dieselbe an die Synode zurück-
gelangt ist, abgestimmt werden.
vmi. Ausschüsse.
g. 48.
Jede Synode hat nach der Eröffnung für ihre Dauer drei ständige Vor—
berathungs-Ausschüsse, nämlich