Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Nur der Präfident und die Vize-Präsidenten der Synode, wie die Mit- 
glieder des ständigen Synodal-Ausschusses und deren eventuelle Stellvertreter 
(§. 30 der Synodal-Ordnung), werden nach absoluter Stimmenmehrheit 
jeder besonders gewählt, so jedoch, daß wenn über eine Wahl zweimal abge- 
stimmt worden ist, ohne diese Stimmenmehrheit zu erreichen, bei der dritten 
Abstimmung relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos 
entscheidet. 
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung einer Wahl entscheidet die Synode. 
X. Arlaub. 
8. 47. 
Urlaub für die Abwesenheit bis zur Dauer von drei Tagen kann der 
Präsident, für eine längere Zeit nur die Synode verwilligen. Urlaubsgesuche 
auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder ohne begründete Entschuldigung mehr 
als drei Sitzungen nach einander nicht beiwohnen, können durch Beschluß der 
Synode für ausgeschieden erklärt werden. 
Ueber die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder wird von den Schrift- 
führern eine Liste geführt. Zugleich haben dieselben die Abwesenheitsfälle 
überhaupt, wie alle Urlaubsgesuche und Urlaubserheilungen, anzumerken. 
XI. Handhabung der Ordnung. 
§. 48. 
Wenn ein Mitglied der Synode die Ordnung verletzt, so wird es vom 
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen schrift- 
lich Einspruch zu thun, worauf die Synode in der folgenden Sitzung ohne 
Debatte darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf für gerechtfertigt zu halten ist. 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Präsi- 
dent die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 
8. 49. 
Werden durch die Zuhörer die Verhandlungen gestört, so hat der Präsi- 
dent für Herstellung der Ruhe und Ordnung, nöthigen Falls mittelst polizei- 
licher Hilfe, zu sorgen. Er ist befugt, zu diesem Zwecke die störenden Per- 
sonen entfernen, oder den Zuhörerraum ganz räumen zu lassen.
	        
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