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Nur der Präfident und die Vize-Präsidenten der Synode, wie die Mit-
glieder des ständigen Synodal-Ausschusses und deren eventuelle Stellvertreter
(§. 30 der Synodal-Ordnung), werden nach absoluter Stimmenmehrheit
jeder besonders gewählt, so jedoch, daß wenn über eine Wahl zweimal abge-
stimmt worden ist, ohne diese Stimmenmehrheit zu erreichen, bei der dritten
Abstimmung relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos
entscheidet.
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung einer Wahl entscheidet die Synode.
X. Arlaub.
8. 47.
Urlaub für die Abwesenheit bis zur Dauer von drei Tagen kann der
Präsident, für eine längere Zeit nur die Synode verwilligen. Urlaubsgesuche
auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft.
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder ohne begründete Entschuldigung mehr
als drei Sitzungen nach einander nicht beiwohnen, können durch Beschluß der
Synode für ausgeschieden erklärt werden.
Ueber die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder wird von den Schrift-
führern eine Liste geführt. Zugleich haben dieselben die Abwesenheitsfälle
überhaupt, wie alle Urlaubsgesuche und Urlaubserheilungen, anzumerken.
XI. Handhabung der Ordnung.
§. 48.
Wenn ein Mitglied der Synode die Ordnung verletzt, so wird es vom
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen schrift-
lich Einspruch zu thun, worauf die Synode in der folgenden Sitzung ohne
Debatte darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf für gerechtfertigt zu halten ist.
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Präsi-
dent die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.
8. 49.
Werden durch die Zuhörer die Verhandlungen gestört, so hat der Präsi-
dent für Herstellung der Ruhe und Ordnung, nöthigen Falls mittelst polizei-
licher Hilfe, zu sorgen. Er ist befugt, zu diesem Zwecke die störenden Per-
sonen entfernen, oder den Zuhörerraum ganz räumen zu lassen.