Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

XII. Ausscheiden von Mitgliedern aus der Synode. 
§. 50. 
Sobald aus irgend einer Ursache die Stelle eines Mitglieds der Synode 
erledigt wird (vergl. z. B. §§. 10, 47), hat der Präsident dem Kultus-Depar- 
tement des Staats-Ministeriums davon sofort Anzeige zu machen, damit zur 
Ergänzung der Synode das Nöthige geschehe. 
XIII. Aeuherer Geschäftsverkiehr der Synode. 
§. 51. 
Alle für die Synode bestimmten Vorlagen werden, soweit dies nicht durch 
unmittelbares landesfürstliches Dekret geschieht, auf Unsern Befehl von dem 
Kultus-Departement des Staats-Ministeriums an die Synode mit Schreiben 
übermittelt und ebenso bringt die Synode die von ihr gefaßten Beschlüsse durch 
Schreiben an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums zur Kenntniß 
der Kirchen-Regierung (§. 21 der Synodal-Ordnung). 
§. 52. 
Die Landes-Synode kann nur an die Kirchen-Regierung Anträge richten 
und darf mit keiner andern Landesbehörde als dem Kultus-Departement des 
Staats-Ministeriums in irgend eine Geschäfts-Verbindung treten. 
XIV. Vertagung und Schluß der Synode. 
§. 53. 
Die Vertagung und Schließung der Synode erfolgt nach Unserer Be- 
stimmung (§. 14 der Synodal-Ordnung). 
Mit der Vertagung oder Schließung hört jede Thätigkeit der Synode auf. 
XV. Geschäftsordnung für den ständigen Ausschuß der Synode. 
8. 54. 
In dem ständigen Ausschuß der Landes-Synode (§8. 30 bis 36 der 
Synodal-Ordnung), welcher von jeder ordentlichen Synode vor ihrem Schlusse 
für die Zwischenzeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Synode bestellt 
wird (§. 46), führt der Präsident der Landes-Synode den Vorsitz. An die 
Stelle desselben tritt in Behinderungsfällen der erste, wenn auch dieser behin-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.