XII. Ausscheiden von Mitgliedern aus der Synode.
§. 50.
Sobald aus irgend einer Ursache die Stelle eines Mitglieds der Synode
erledigt wird (vergl. z. B. §§. 10, 47), hat der Präsident dem Kultus-Depar-
tement des Staats-Ministeriums davon sofort Anzeige zu machen, damit zur
Ergänzung der Synode das Nöthige geschehe.
XIII. Aeuherer Geschäftsverkiehr der Synode.
§. 51.
Alle für die Synode bestimmten Vorlagen werden, soweit dies nicht durch
unmittelbares landesfürstliches Dekret geschieht, auf Unsern Befehl von dem
Kultus-Departement des Staats-Ministeriums an die Synode mit Schreiben
übermittelt und ebenso bringt die Synode die von ihr gefaßten Beschlüsse durch
Schreiben an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums zur Kenntniß
der Kirchen-Regierung (§. 21 der Synodal-Ordnung).
§. 52.
Die Landes-Synode kann nur an die Kirchen-Regierung Anträge richten
und darf mit keiner andern Landesbehörde als dem Kultus-Departement des
Staats-Ministeriums in irgend eine Geschäfts-Verbindung treten.
XIV. Vertagung und Schluß der Synode.
§. 53.
Die Vertagung und Schließung der Synode erfolgt nach Unserer Be-
stimmung (§. 14 der Synodal-Ordnung).
Mit der Vertagung oder Schließung hört jede Thätigkeit der Synode auf.
XV. Geschäftsordnung für den ständigen Ausschuß der Synode.
8. 54.
In dem ständigen Ausschuß der Landes-Synode (§8. 30 bis 36 der
Synodal-Ordnung), welcher von jeder ordentlichen Synode vor ihrem Schlusse
für die Zwischenzeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Synode bestellt
wird (§. 46), führt der Präsident der Landes-Synode den Vorsitz. An die
Stelle desselben tritt in Behinderungsfällen der erste, wenn auch dieser behin-