Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Regierungs-Blat 
Großherzogthun 
Sachsen Weimar-Eisenoch. 
Nummer 13. Weimar. 24. April 1875. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(49] Zur Ausführung des Gesetzes über das Volksschulwesen im Großher- 
zogthum Sachsen vom 24. Juni 1874, insoweit die innere Einrichtung und 
Verwaltung der Volksschulen in Frage ist, verordnen wir mit höchster Geneh- 
migung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Die Elementarschule. 
(Zu den 8§. 2 und 3 des Volksschulgesetzes.) 
J. 
Klassencintheilung. 
8. 1. 
1) In jeder Volksschule, sie mag ein- oder mehrklassig sein, sind 3 Alters— 
stufen zu unterscheiden: die Unterstufe, Mittel- und Oberstufe. Zu der ersteren 
gehören in der Regel die Kinder in den 2 ersten Schuljahren, zur Mittel- 
stufe die in den 3 folgenden, zur obersten Stufe die Kinder in den 3 letzten 
Schuljahren. 
2) In der einklassigen Volksschule werden die Schulkinder von einem 
Lehrer in demselben Lehrzimmer gleichzeitig alle oder in je zwei kombinirten 
Abtheilungen unterrichtet. (Ueber die Zulässigkeit kombinirter Abtheilungen 
1575. 28
	        
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