Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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und die Grundsätze dabei siehe §. 7,2 des ersten Abschnitts dieser Verord- 
nung. 
3) In der zweiklassigen Volksschule mit zwei Lehrern fallen am 
füglichsten jedem Lehrer in der Regel 4 Jahrgänge der Schulkinder zu: 
dem Lehrer der Unterklasse die 4 ersten, dem der Oberklasse die 4 letzten 
Jahrgänge. 
4) In der dreiklassigen Schule mit drei Lehrern gliedert sich die 
Klassenvertheilung in der Regel am besten nach den drei Altersstufen, so, daß 
2 Jahrgänge zur Unter= und je 3 zur Mittel= und Oberklasse kommen. 
5) In der weiteren Entwickelung zu vier-, fünf= bis achtklassigen Schulen 
empfiehlt es sich, nach Füglichkeit die Einrichtung zu treffen, daß, wenn die je- 
weiligen Lehrkräfte es gestatten, die durch eine gemeinsame Altersstufe zusam- 
mengehörigen Kinder bei demselben Lehrer bleiben und nicht jedes Jahr, wie 
solches bei der achtklassigen Schule verlangt werden könnte, den Lehrer wechseln. 
Demnach würde, beispielsweise bei einer achtklassigen Schule mit 8 Lehrern, 
der Lehrer der Zten Klasse die Kinder nach Absolvirung ihres Jahreskursus in 
die 7te Klasse hinüberführen und das zweite Schuljahr hindurch sie unter- 
richten, während der Lehrer der 7ten Klasse mit den neu Eintretenden anfinge. 
Ein Gleiches könnte stattfinden unter den 3 Lehrern der 6ten, bten und 4ten 
Klasse innerhalb der Mittelstufe und unter den 3 Lehrern der Zten, 2ten und 
ersten Klasse innerhalb der oberen Altersstufe. 
6) Erreichen Schulkinder die Ziele der Klasse oder Abtheilung nicht, 
in die sie ihrem Alter nach gehören, so können sie in dieser Klasse oder Ab- 
theilung länger zurückbehalten werden. Doch darf durch solche Maßnahmen 
die normale Schulzeit für ein Kind in keinem Fall um mehr als ein Jahr 
verlängert werden (ef. §. 5 des Volksschulgesetzes und Artikel 3 Ziffer 11 der 
Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874). 
Im Allgemeinen ist die Einrichtung, welche die gleichen Altersstufen beider 
Geschlechter in derselben Klasse vereinigt, derjenigen vorzuziehen, welche in 
allen Klassen die Kinder nach Geschlechtern scheidet. Jedoch ist solche Tren- 
nung darum nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern es darf den Umstän- 
den des einzelnen Falles gemäß die Trennung nach Altersstufen oder 
nach Geschlechtern gewählt werden. Die Wahl trifft der Schul-Inspektor des 
Bezirks.
	        
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