Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, bezüglich dem Staatsanwaltsvertreter 
zu überweisen. 
4) Die Räume der Volksschule mit der nöthigen Heizung müssen auch 
für den Unterricht der Industrieschule von der Gemeinde ebenso unentgeltlich 
dargeboten werden, wie etwa erforderliche Lehrmittel. Wie bisher sorgt der 
Frauenverein für das benöthigte Unterrichts-Material, insoweit dasselbe nicht 
von den Eltern und Erziehern darzubieten ist und beschafft werden kann. 
(et. Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 5, Ziffer 1). 
5) Bei den jährlichen Prüfungen in der Volksschule sind auch weibliche 
Handarbeiten der Industrie-Schülerinnen auszustellen, um auch von den Fort- 
schritten in diesem Unterrichtszweige Kenntniß zu geben. 
6) Sollten Mängel der Industrieschule sich bemerklich machen, so ist der 
Ortsschulvorstand und insonderheit der Ortsschulaufseher ebenso berechtigt als 
verpflichtet, sowohl den Vorstand der Industrieschule als den Schul-Inspektor 
darauf aufmerksam zu machen. 
7) Der Schul-Inspektor hat auch seinerseits den, die Volksschule er- 
gänzenden, Industrieschulen des Frauenvereins in seinem Bezirke fortlaufende 
pflichtmäßige Aufinerksamkeit zuzuwenden. Er hat darauf zu achten, daß sie 
ohne unbegründete Unterbrechung gehalten, und daß der Unterricht in den ge- 
gebenen Grenzen vollständig und zweckmäßig ertheilt werde. Zugleich hat er 
aber auch darüber zu wachen, daß Gemeinde und Schulvorstand auch der In- 
dustrieschule gegenüber ihre Pflichten erfüllen; falls sie sich hierin säumig 
oder widerwillig erweisen sollten, hat er zur Beseitigung dieser Hemmnisse zu- 
nächst vermittelnd einzuschreiten, nöthigen Falls aber die Verfügung des erfor- 
derlichen Zwangs beim Schulamt zu veranlassen, überhaupt den Interessen 
jener Industrieschulen jede thunliche Förderung und Unterstützung im Einver- 
nehmen mit der Verwaltung dieser Schulen zu Theil werden zu lassen. Nicht 
minder hat der Schul-Inspektor aber auch die von ihm selbst wahrgenommenen 
oder zu seiner Kenntniß gebrachten Mängel einer Industrieschule, soweit er sie 
nicht alsbald durch Einvernehmen mit dem Vorstande derselben erledigen kann, 
durch angemessene Anzeigen und Anträge bei den geordneten vorgesetzten Stellen 
des Frauenvereins zur Sprache zu bringen und auf ihre Beseitigung hinzu- 
wirken, falls aber dies ohne Erfolg bleiben sollte, Bericht darüber an die oberste 
Schulbehörde zu erstatten.
	        
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