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zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, bezüglich dem Staatsanwaltsvertreter
zu überweisen.
4) Die Räume der Volksschule mit der nöthigen Heizung müssen auch
für den Unterricht der Industrieschule von der Gemeinde ebenso unentgeltlich
dargeboten werden, wie etwa erforderliche Lehrmittel. Wie bisher sorgt der
Frauenverein für das benöthigte Unterrichts-Material, insoweit dasselbe nicht
von den Eltern und Erziehern darzubieten ist und beschafft werden kann.
(et. Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 5, Ziffer 1).
5) Bei den jährlichen Prüfungen in der Volksschule sind auch weibliche
Handarbeiten der Industrie-Schülerinnen auszustellen, um auch von den Fort-
schritten in diesem Unterrichtszweige Kenntniß zu geben.
6) Sollten Mängel der Industrieschule sich bemerklich machen, so ist der
Ortsschulvorstand und insonderheit der Ortsschulaufseher ebenso berechtigt als
verpflichtet, sowohl den Vorstand der Industrieschule als den Schul-Inspektor
darauf aufmerksam zu machen.
7) Der Schul-Inspektor hat auch seinerseits den, die Volksschule er-
gänzenden, Industrieschulen des Frauenvereins in seinem Bezirke fortlaufende
pflichtmäßige Aufinerksamkeit zuzuwenden. Er hat darauf zu achten, daß sie
ohne unbegründete Unterbrechung gehalten, und daß der Unterricht in den ge-
gebenen Grenzen vollständig und zweckmäßig ertheilt werde. Zugleich hat er
aber auch darüber zu wachen, daß Gemeinde und Schulvorstand auch der In-
dustrieschule gegenüber ihre Pflichten erfüllen; falls sie sich hierin säumig
oder widerwillig erweisen sollten, hat er zur Beseitigung dieser Hemmnisse zu-
nächst vermittelnd einzuschreiten, nöthigen Falls aber die Verfügung des erfor-
derlichen Zwangs beim Schulamt zu veranlassen, überhaupt den Interessen
jener Industrieschulen jede thunliche Förderung und Unterstützung im Einver-
nehmen mit der Verwaltung dieser Schulen zu Theil werden zu lassen. Nicht
minder hat der Schul-Inspektor aber auch die von ihm selbst wahrgenommenen
oder zu seiner Kenntniß gebrachten Mängel einer Industrieschule, soweit er sie
nicht alsbald durch Einvernehmen mit dem Vorstande derselben erledigen kann,
durch angemessene Anzeigen und Anträge bei den geordneten vorgesetzten Stellen
des Frauenvereins zur Sprache zu bringen und auf ihre Beseitigung hinzu-
wirken, falls aber dies ohne Erfolg bleiben sollte, Bericht darüber an die oberste
Schulbehörde zu erstatten.